Frage: Unser Arbeitgeber hatte einem Kollegen eine etwas teurere Fortbildung finanziert und sich gleichzeitig mit ihm auf eine Rückzahlungsklausel geeinigt. Er wollte damit sicherstellen, dass der Kollege die Kursgebühren im Zweifel zurückzahlt, wenn er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.
Die beiden hatten vereinbart, dass der Kollege bei einer Kündigung im 1. Jahr nach der Fortbildung die Kosten in voller Höhe zurückzahlt. Im 2. Jahr war die Rückzahlung von zwei Dritteln der Kursgebühren vereinbart und im 3. Jahr sollte der Kollege im Zweifel ein Drittel der Kursgebühren zurückzahlen.
Nun hat der Kollege im 2. Jahr nach Ende der Fortbildung gekündigt. Unser Arbeitgeber verlangt deshalb zwei Drittel der Fortbildungskosten zurück. Der Kollege weigert sich jedoch, die Kosten zu tragen. Er argumentiert, dass eine solche Vereinbarung unwirksam sei. Stimmt das?
Antwort: Rückzahlungsvereinbarung unwirksam
Vereinbarungen über die Rückzahlung von Fortbildungskosten müssen sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich auf den Fall beschränken, dass das Arbeitsverhältnis aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen endet.
Damit sind die Fälle abgedeckt, in denen ein Kollege bzw. eine Kollegin kündigt, weil er bzw. sie sich eine neue Stelle gesucht hat oder in denen Ihr Arbeitgeber wegen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers kündigt. Eine Rückforderung solcher Kosten ist jedoch nicht möglich, wenn Ihr Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt. Auch wenn ein Kollege bzw. eine Kollegin kündigt, weil er/sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seinen/ihren Beruf auszuüben, darf Ihr Arbeitgeber entsprechende Kosten nicht zurückfordern.
Wie eine wirksame Rückzahlungsklausel aussehen könnte
Eine wirksame Rückzahlungsklausel benennt die Parteien der Vereinbarung, nämlich Arbeitgeber und Beschäftigten, sowie die Weiterbildungsmaßnahme und die dafür entstehenden Kosten. Sie trifft zudem eine Regelung zur Länge der Bindung und in welcher Höhe die Rückzahlung anfällt, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet.