AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Ist der Wechsel vom Zeitlohn in den Leistungslohn eine mitbestimmungspflichtige Versetzung?

Wird einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin, der/die bis dato auf Basis von Zeitlohn tätig ist, für kurze Zeit eine Tätigkeit im Leistungslohn zugewiesen, stehen Sie als Betriebsrat parat. Denn Sie werden sich darauf berufen, dass das eine Versetzung ist, und Ihre Mitbestimmung einfordern. Ein entsprechendes Begehren wird allerdings erfolglos sein. Denn in diesem Fall liegt keine Versetzung vor. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (3.5.2024, Az. 9 TaBV 50/23).

Friederike Becker-Lerchner

31.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Chefin teilt Beschäftigte auf anderen Arbeitsplätzen ein

Der Fall: Bei der Arbeitgeberin, einem Unternehmen der Metallindustrie, gab es Streit über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zuweisung von Tätigkeiten im Leistungslohn. Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW, vor allem das Entgeltrahmenabkommen (ERA), Anwendung. Einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Produktion sollten für kurze Zeit in die Packerei wechseln. Allerdings wird dort nach Leistungslohn bezahlt, während in der Produktion nach Zeitlohn vergütet wird.

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