BEWERBERSUCHE

Instagram & Co.: Wie weit darf Ihr Dienstherr bei seiner Recherche gehen?

Fotos auf Instagram oder Facebook, das neueste Video auf TikTok – wir alle sehen uns das gerne an. Und wenn wir dann noch auf Fotos von „alten Bekannten“ stoßen, dann ist das manchmal auch ein richtiger Spaß. Wir befriedigen die menschliche Neugier. Wie aber sieht es im Bewerbungsverfahren aus? Wie neugierig darf Ihr Dienstherr sein?

Maria Markatou

09.05.2025 · 3 Min Lesezeit

Ist das Netzwerk oder die Plattform berufsorientiert oder nicht?

Daten, die Personen in sozialen Netzwerken bereitstellen, sind meist nicht direkt zugänglich. Zumindest muss man sich registrieren, oft auch mit dem Konto des Bewerbers verknüpfen. Bei freizeitorientierten sozialen Netzwerken oder solchen, bei denen die private Nutzung eindeutig im Vordergrund steht, wie Facebook, Instagram oder TikTok, ist die Datenerhebung unzulässig bzw. wird nach herrschender Meinung als unzulässig angesehen. Der Schutz der Privatsphäre überwiegt daher das Interesse des Dienstherrn auf Information. Allerdings – wenn der Dienstherr mit den so gezogenen Informationen nicht gerade hausieren geht, wird niemand dahinterkommen, dass das eigene Profil aufgerufen wurde.

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