AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Inflationsausgleichsprämie durfte nicht unter Kündigungsvorbehalt gestellt werden

In der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 konnte Ihr Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie von maximal 3.000 € zahlen. Dabei war nicht klar, ob Arbeitgeber die Zahlung von einem Stichtag abhängig machen durften. Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (21.5.2025, Az. 10 AZR 121/24).

Friederike Becker-Lerchner

10.10.2025 · 1 Min Lesezeit

Stichtag 31.3.

Der Fall: Der Arbeitgeber kündigte an, dass er mit dem Dezembergehalt 2022 eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € auszahlen werde. Die konkrete Höhe sollte vom Vollzeitgehalt abhängig gemacht werden. Je niedriger das Vollzeitgehalt, desto höher die Prämie. Bei Teilzeitkräften sollte die Auszahlung anteilig erfolgen. Geregelt war zudem, dass Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bis einschließlich 31.3.2023 auf eigenen Wunsch endete, keine Prämie erhalten sollten. Ein Arbeitnehmer ging leer aus und klagte.

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