Sind die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber gescheitert, können Sie oder Ihr Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Sie kann eingerichtet werden, um betriebsverfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber beizulegen. Die Einigungsstelle trifft dann eine Entscheidung über diesen Streit (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Einigungsstelle in den Fällen der zwingenden Mitbestimmung zuständig
Die Einigungsstelle hat ihre besondere Bedeutung in den Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung. Dabei handelt es sich um die Fälle, in denen sie aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen für bestimmte, im BetrVG vorgesehene mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten zuständig ist.
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