AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

In der Wartezeit darf der Dienstherr auf das Präventionsverfahren verzichten

Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung zu hören. Das gilt auch bei schwerbehinderten Menschen und auch, wenn noch kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Sollen Schwerbehinderte entlassen werden, sind vorher alle milderen Mittel auszuschöpfen, ist also auch ein Präventionsverfahren durchzuführen. Ob das ebenfalls gilt, wenn die schwerbehinderten Menschen noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben, hat das Bundesarbeitsgericht geklärt (3.4.2025, Az. 2 AZR 178/24).

Maria Markatou

12.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Arbeitgeber kündigte einem schwerbehinderten Menschen, der noch keine 6 Monate im Betrieb war. Dieser klagte, da der Arbeitgeber seiner Meinung nach vor der Kündigung ein Präventionsverfahren hätte durchführen müssen.

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