Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist zunächst Sache des*der Arbeitgebenden und vor allem dessen Pflicht. Sie als MAV haben aber – wie zuvor gezeigt – insoweit ein Mitbestimmungsrecht. Wie eine Gefährdungsbeurteilung genau durchzuführen ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Gerade darin liegt für Sie als MAV auch eine Chance. Hätte der*die Dienstgebende nämlich keinen Gestaltungsspielraum, gäbe es auch kein Mitbestimmungsrecht für Sie. So aber können Sie zum Schutz Ihrer Kolleg*innen Ihren Einfluss als MAV geltend machen.
Es hat sich in der Praxis ein Schema mit 7 Schritten für die Gefährdungsbeurteilung herauskristallisiert. Dieses 7-Schritte-Schema kann und sollte zumindest als Leitfaden dienen.
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