Praxiswissen

In 7 Schritten zur Einschätzung der Gefährdung

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist zunächst Sache des*der Arbeitgebenden und vor allem dessen Pflicht. Sie als MAV haben aber – wie zuvor gezeigt – insoweit ein Mitbestimmungsrecht. Wie eine Gefährdungsbeurteilung genau durchzuführen ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Gerade darin liegt für Sie als MAV auch eine Chance. Hätte der*die Dienstgebende nämlich keinen Gestaltungsspielraum, gäbe es auch kein Mitbestimmungsrecht für Sie. So aber können Sie zum Schutz Ihrer Kolleg*innen Ihren Einfluss als MAV geltend machen.

Michael Tillmann

24.09.2024 · 5 Min Lesezeit

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist zunächst Sache des*der Arbeitgebenden und vor allem dessen Pflicht. Sie als MAV haben aber – wie zuvor gezeigt – insoweit ein Mitbestimmungsrecht. Wie eine Gefährdungsbeurteilung genau durchzuführen ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Gerade darin liegt für Sie als MAV auch eine Chance. Hätte der*die Dienstgebende nämlich keinen Gestaltungsspielraum, gäbe es auch kein Mitbestimmungsrecht für Sie. So aber können Sie zum Schutz Ihrer Kolleg*innen Ihren Einfluss als MAV geltend machen.

Es hat sich in der Praxis ein Schema mit 7 Schritten für die Gefährdungsbeurteilung herauskristallisiert. Dieses 7-Schritte-Schema kann und sollte zumindest als Leitfaden dienen.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘MAV Mitarbeitende Aktiv Vertreten’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • rechtssicherem Praxiswissen und aktuellen Gerichtsurteilen für die Mitarbeitervertretung
  • praxisnahen Empfehlungen für die Ausübung Ihrer Mitbestimmungsrechte bei Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitszeit und Co
  • praktischen Arbeitshilfen und Checklisten in jeder Ausgabe