Die Regelung des § 167 Abs. 1 SGB IX
Geregelt ist das Präventionsverfahren in § 167 Abs. 1 SGB IX. Zeigt sich im Arbeitsverhältnis des*der Schwerbehinderten eine Störung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen kann, ist das Präventionsverfahren einzuleiten. Ein Präventionsverfahren ist durchzuführen für schwerbehinderte Menschen und die nach § 2 Abs. III SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen. Zur Vereinfachung sprechen wir hier von schwerbehinderten Menschen. Störungen können sein:
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