Schwerpunktthema

Ihre Rolle als MAV im Präventionsverfahren

Dass Dienstgebende gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten besondere Pflichten haben, wissen Sie als MAV. Am bekanntesten ist der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 160 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Die Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter*innen ist für Dienstgebende nicht ohne behördliche Zustimmung möglich. Bevor aber überhaupt das Kündigungsverfahren eingeleitet wird, verlangt das Gesetz das Durchlaufen eines anderen Verfahrens, nämlich des Präventionsverfahrens. Zeigt sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen eine Störung, etwa lange Krankheitszeiten oder Minderleistung, soll in diesem Verfahren geprüft werden, ob es Maßnahmen gibt, mit denen diese Störung wieder behoben werden kann.

Maria Markatou

23.09.2024 · 4 Min Lesezeit

Die Regelung des § 167 Abs. 1 SGB IX

Geregelt ist das Präventionsverfahren in § 167 Abs. 1 SGB IX. Zeigt sich im Arbeitsverhältnis des*der Schwerbehinderten eine Störung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen kann, ist das Präventionsverfahren einzuleiten. Ein Präventionsverfahren ist durchzuführen für schwerbehinderte Menschen und die nach § 2 Abs. III SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen. Zur Vereinfachung sprechen wir hier von schwerbehinderten Menschen. Störungen können sein:

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