Arbeitshilfe

Ihre Rechte als Schwerbehindertenvertretung im Überblick

Hier finden Sie eine Auflistung Ihrer wichtigsten Rechte. Denn die Schwerbehindertenvertretung wird auch immer wieder vom Betriebs- oder Personalrat übergangen. Dann hilft es, die genauen Rechte zu kennen.

Arno Schrader

21.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Ihre Rechte und Beteiligungsmöglichkeiten als Schwerbehindertenvertretung

























































































































































































































































Rechte der SchwerbehindertenvertretungGesetzliche Regelung
Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer§ 178 Abs. 1 SGB IX
Anhörungsrechte in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Arbeitnehmer oder die Gruppe schwerbehinderter Menschen betreffen vor der Entscheidung des Arbeitgebers§ 178 Abs. 2 SGB IX
Recht auf eine unverzügliche und umfassende Information in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer als Individuum bzw. die Gruppe der schwerbehinderten Menschen betreffen§ 178 Abs. 2 SGB IX
Beratende Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats und seiner Ausschüsse§ 178 Abs. 4 SGB IX
Recht auf Aussetzung von Entscheidungen des Arbeitgebers und des Betriebs- oder Personalrats§ 178 Abs. 2, Satz 2 SGB IX
Teilnahmerecht an den Monats- und Vierteljahresgesprächen zwischen Arbeitgeber und Betriebs- oder Personalrat§ 178 Abs. 5 SGB IX
Teilnahme- und Rederechte bei Betriebsversammlungen§ 178 Abs. 8 SGB IX
Durchführung einer Versammlung schwerbehinderter Arbeitnehmer§ 178 Abs. 6 SGB IX
Einflussnahme auf die Tagesordnung der Sitzung des Betriebs- oder Personalrats§ 178 Abs. 4 SGB IX
Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung§ 166 Abs. 1 SGB IX
Anspruch auf Klärung der Prävention durch den Arbeitgeber§ 167 Abs. 2 SGB IX
Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prävention bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis§ 167 Abs. 2, Satz 7 SGB IX
Recht auf Unterrichtung und Anhörung bei der Einstellung, Versetzung, Umsetzung und Kündigung schwerbehinderter Menschen§ 178 Abs. 2 SGB IX
Recht auf Beteiligung bei Bewerbungsverfahren schwerbehinderter Menschen einschließlich Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Einsicht in entscheidungsrelevante Bewerbungsunterlagen§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 164 Abs. 1 SGB IX
Recht auf Unterrichtung über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit§ 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
Recht auf Einsicht in die Unterlagen, die der Arbeitgeber zur Entscheidung über die Einstellung verwendet§ 178 Abs. 2 SGB IX
Recht auf Einsicht in das Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie Anzeigeunterlagen zur Beschäftigungspflicht§ 163 SGB IX
Überwachung der Einhaltung zugunsten schwerbehinderter Menschen geltender Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen§ 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX
Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Beschäftigter sowie Hinwirkung auf Erledigung§ 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IX
Recht auf Hinzuziehung der Vertrauensperson bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber, wenn der schwerbehinderte Beschäftigte dies wünscht§ 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX
Recht auf Teilnahme an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat über Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen§ 178 Abs. 5 SGB IX
Recht auf Teilnahme an Sitzungen des WirtschaftsausschussesBAG, Beschluss vom 04.06.1987 – 6 ABR 70/85
Recht auf Schulung der Schwerbehindertenvertretung§ 179 Abs. 4 SGB IX
Anspruch auf erforderliche persönliche und sachliche Ausstattung der Schwerbehindertenvertretung§ 179 Abs. 8 SGB IX
Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Durchführung der Aufgaben§ 179 Abs. 4 SGB IX
Anspruch auf Übernahme erforderlicher Kosten der Schwerbehindertenvertretung§ 179 Abs. 8 SGB IX
Anspruch auf Zusammenarbeit mit Arbeitgeber, Betriebsrat, Personalrat, Inklusionsbeauftragtem und weiteren Stellen§ 182 SGB IX
Recht auf Wahl einer Stellvertretung und Heranziehung von Stellvertretern§ 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX

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