Arbeitshilfe
Ihre Rechte als Schwerbehindertenvertretung im Überblick
Hier finden Sie eine Auflistung Ihrer wichtigsten Rechte. Denn die Schwerbehindertenvertretung wird auch immer wieder vom Betriebs- oder Personalrat übergangen. Dann hilft es, die genauen Rechte zu kennen.
Arno Schrader
21.09.2026
·
2 Min Lesezeit
Ihre Rechte und Beteiligungsmöglichkeiten als Schwerbehindertenvertretung
Rechte der Schwerbehindertenvertretung |
Gesetzliche Regelung |
|---|
Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer |
§ 178 Abs. 1 SGB IX |
Anhörungsrechte in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Arbeitnehmer oder die Gruppe schwerbehinderter Menschen betreffen vor der Entscheidung des Arbeitgebers |
§ 178 Abs. 2 SGB IX |
Recht auf eine unverzügliche und umfassende Information in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer als Individuum bzw. die Gruppe der schwerbehinderten Menschen betreffen |
§ 178 Abs. 2 SGB IX |
Beratende Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats und seiner Ausschüsse |
§ 178 Abs. 4 SGB IX |
Recht auf Aussetzung von Entscheidungen des Arbeitgebers und des Betriebs- oder Personalrats |
§ 178 Abs. 2, Satz 2 SGB IX |
Teilnahmerecht an den Monats- und Vierteljahresgesprächen zwischen Arbeitgeber und Betriebs- oder Personalrat |
§ 178 Abs. 5 SGB IX |
Teilnahme- und Rederechte bei Betriebsversammlungen |
§ 178 Abs. 8 SGB IX |
Durchführung einer Versammlung schwerbehinderter Arbeitnehmer |
§ 178 Abs. 6 SGB IX |
Einflussnahme auf die Tagesordnung der Sitzung des Betriebs- oder Personalrats |
§ 178 Abs. 4 SGB IX |
Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung |
§ 166 Abs. 1 SGB IX |
Anspruch auf Klärung der Prävention durch den Arbeitgeber |
§ 167 Abs. 2 SGB IX |
Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prävention bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis |
§ 167 Abs. 2, Satz 7 SGB IX |
Recht auf Unterrichtung und Anhörung bei der Einstellung, Versetzung, Umsetzung und Kündigung schwerbehinderter Menschen |
§ 178 Abs. 2 SGB IX |
Recht auf Beteiligung bei Bewerbungsverfahren schwerbehinderter Menschen einschließlich Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Einsicht in entscheidungsrelevante Bewerbungsunterlagen |
§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 164 Abs. 1 SGB IX |
Recht auf Unterrichtung über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit |
§ 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX |
Recht auf Einsicht in die Unterlagen, die der Arbeitgeber zur Entscheidung über die Einstellung verwendet |
§ 178 Abs. 2 SGB IX |
Recht auf Einsicht in das Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie Anzeigeunterlagen zur Beschäftigungspflicht |
§ 163 SGB IX |
Überwachung der Einhaltung zugunsten schwerbehinderter Menschen geltender Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen |
§ 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX |
Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Beschäftigter sowie Hinwirkung auf Erledigung |
§ 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IX |
Recht auf Hinzuziehung der Vertrauensperson bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber, wenn der schwerbehinderte Beschäftigte dies wünscht |
§ 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX |
Recht auf Teilnahme an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat über Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen |
§ 178 Abs. 5 SGB IX |
Recht auf Teilnahme an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses |
BAG, Beschluss vom 04.06.1987 – 6 ABR 70/85 |
Recht auf Schulung der Schwerbehindertenvertretung |
§ 179 Abs. 4 SGB IX |
Anspruch auf erforderliche persönliche und sachliche Ausstattung der Schwerbehindertenvertretung |
§ 179 Abs. 8 SGB IX |
Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Durchführung der Aufgaben |
§ 179 Abs. 4 SGB IX |
Anspruch auf Übernahme erforderlicher Kosten der Schwerbehindertenvertretung |
§ 179 Abs. 8 SGB IX |
Anspruch auf Zusammenarbeit mit Arbeitgeber, Betriebsrat, Personalrat, Inklusionsbeauftragtem und weiteren Stellen |
§ 182 SGB IX |
Recht auf Wahl einer Stellvertretung und Heranziehung von Stellvertretern |
§ 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX |
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