Das Personalvertretungsrecht sieht vor, dass der Dienstherr Sie als Personalrat vor einer Versetzung anhören und Ihre Zustimmung einholen muss, insbesondere wenn sich dadurch die Arbeitsbedingungen erheblich ändern. Dieses Mitbestimmungsrecht schützt Beschäftigte vor unzumutbaren Veränderungen und gewährleistet, dass ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden.
Wann Sie als Personalrat die Zustimmung verweigern können
Sie können Ihre Zustimmung verweigern, wenn die Versetzung sozial nicht gerechtfertigt ist, gegen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verstößt oder wenn die Maßnahme eine unzumutbare Belastung darstellt. Fehlen sachliche Gründe oder wird das Verfahren nicht ordnungsgemäß eingehalten, ist ebenfalls ein Widerspruch möglich.
Unwirksamkeit einer Versetzung ohne Zustimmung
Wird jemand ohne die Zustimmung des Personalrats versetzt, ist die Versetzung unwirksam und kann rechtlich angefochten werden. Damit hat der Personalrat ein starkes Instrument, um die Rechte der Beschäftigten zu schützen.
Einbindung der betroffenen Person: Warum das wichtig ist.
Binden Sie möglichst auch die betroffene Person ein, bevor Sie Ihre Stellungnahme abgeben. Oft lassen sich durch ein Gespräch bereits wichtige Hintergründe klären – etwa familiäre Belastungen, gesundheitliche Einschränkungen oder persönliche Präferenzen beim Einsatzort. Auch kann sich zeigen, dass eine alternative Lösung möglich ist.
Mitbestimmungsrecht aktiv nutzen: Beschäftigte schützen!
Nutzen Sie als Personalrat Ihr Mitbestimmungsrecht aktiv, um faire und gerechte Arbeitsbedingungen zu fördern und ungerechtfertigte Versetzungen zu verhindern.