Der Fall: Am 16.10.2023 gab ein Fahrer seine Ausrüstung zurück und war dann vom 16.10. bis zum 22.10.2023 krankgeschrieben. Das Gehalt für Oktober und November zahlte der Arbeitgeber nur teilweise. Seit dem 27.11.2023 bezieht der Fahrer Krankengeld. Der Beschäftigte klagte auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 1.10. bis zum 8.10.2023 sowie für den Zeitraum vom 16.10. bis zum 26.11.2023.
Der Arbeitgeber wiederum gab an, dass der Fahrer vom 28.9. bis 8.10.2023 gar nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beweiswert der AU-Bescheinigungen sei erschüttert. Schließlich habe man ihn in der Eisdiele mit Milchshake gesehen und am 16.10.2023 wollte er gar nicht arbeiten. Der Fahrer klagte.
Der Fahrer gewinnt nur zum Teil
Das Urteil: Der Arbeitgeber muss nur vom 2.10. bis zum 8.10.2023 die Entgeltfortzahlung nachzahlen. Für den Zeitraum ab dem 16.10.2023 konnte der Arbeitgeber den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem Sachvortrag des*der Arbeitnehmenden ergeben (Bundesarbeitsgericht, 21.8.2024, Az. 5 AZR 248/23).
Gelingt es dem*der Arbeitgebenden, den Beweiswert der ärztlichen AU-Bescheinigung zu erschüttern, muss der*die Arbeitnehmende konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, dass er*sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Er*Sie muss dann darlegen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Zumindest laienhaft muss dargelegt werden, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden haben.
Hier hat der Fahrer geschildert, dass er am 16.10.2023 seine Ausrüstung zurückgegeben habe, weil ihn der Geschäftsführer am Vortag telefonisch dazu aufgefordert habe. Ihm wurde auch die Kündigung in Aussicht gestellt. Also ist der Fahrer davon ausgegangen, dass ihm am 16.10.2023 gekündigt würde. Bereits diese exakte zeitliche Koinzidenz erschüttert den Beweiswert der AU-Bescheinigung. Außerdem wird der Beweiswert auch dadurch erschüttert, dass die AU genau zu dem Zeitpunkt begann, als der Fahrer die neuen Linienfahrten übernehmen sollte. Die Klage wurde also zum Teil abgewiesen.