URLAUBSVERFALL

Ihr Kollege tritt den Urlaub nicht an

Beschäftigte müssen ihren Urlaub immer im jeweiligen Urlaubsjahr bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses nehmen. Doch das gelingt nicht immer – aus den verschiedensten Gründen. Welche Gründe es dafür gibt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, lesen Sie hier.

Maria Markatou

10.01.2025 · 3 Min Lesezeit

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) müssen alle Beschäftigten ihren Urlaub grundsätzlich bis zum 31.12. nehmen, sonst verfällt er. Ist dies wegen dienstlicher oder persönlicher Belange nicht möglich, verlängert sich die Frist bis zum 31.3. des Folgejahres. Was der Beschäftigte an Urlaub bis 31.3. nicht eingebracht hat, verfällt endgültig. Aber auch hiervon macht der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – und zwar in § 26 Abs. 2 TVöD – eine wichtige Ausnahme: Bei der Übertragung auf den 31.3. muss der Erholungsurlaub nicht bis dahin genommen, sondern nur angetreten werden. Es reicht also, wenn ein Beschäftigter seinen Resturlaub ab dem 31.3. nimmt. Wenn der Kollege seinen Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.3. antreten kann, ist er bis zum 31.5. anzutreten.

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