Ihre Dienststellenleitung wird durch §§ 4–6 Arbeitsschutzgesetz, das AGG und ihre Fürsorgepflicht zum Schutz der Beschäftigten verpflichtet. Diese Verantwortung Ihres Dienstherrn eröffnet Ihnen als Personalrat Mitbestimmungsrechte.
FÜRSORGEPFLICHT
Ihr Dienstherr muss handeln und sich schützend vor die Opfer stellen
Kommt es zu Mobbinghandlungen in Ihrer Dienststelle, ist es nicht so, dass sich die Opfer selbst um ihren Schutz kümmern müssten oder Sie als Personalrat wie ein Bodyguard hinter den Opfern stehen müssen. Nein – zuallererst muss Ihre Dienststellenleitung handeln. Dazu ist sie sogar gesetzlich verpflichtet.