Der Fall: Ein Auszubildender zum Metallbauer befand sich seit September 2024 in einem bis März 2027 befristeten Berufsausbildungsverhältnis. Nach Ablauf der Probezeit kam es zu mehreren Pflichtverletzungen. So fehlte der Auszubildende an 2 aufeinanderfolgenden Tagen unentschuldigt im Betrieb. Hierauf reagierte die Dienststelle mit einer Abmahnung.
ARBEITSRECHT
Ihr Dienstherr hat hohe Hürden zu überwinden, wenn er einem Auszubildenden kündigen will
Das Arbeitsgericht Heilbronn hat die Anforderungen an Kündigungen von Ausbildungsverhältnissen deutlich präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob unentschuldigte Fehlzeiten eine Kündigung rechtfertigen können. Die Entscheidung zeigt, dass gerade bei minderjährigen Auszubildenden strenge Maßstäbe gelten (20.3.2026, Az. 7 Ca 440/25).