AUSWAHLVERFAHREN

Ihr Dienstherr darf das WWW befragen

Was machen wir, wenn wir mal nicht genau wissen, was etwas heißt oder bedeutet? Wir googeln. Und genau das tut auch Ihr Dienstherr. Sicher gibt er den ein oder anderen Bewerbernamen mal im Netz ein und lässt sich überraschen. Darf er das eigentlich?

Maria Markatou

09.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Dienstherr darf recherchieren

Das Internet bietet unendlich viele Möglichkeiten zur Recherche und Datenerhebung. Umgekehrt liefert es mindestens genauso viele Möglichkeiten, Daten und Spuren zu hinterlassen, die andere verfolgen können. Das Netz vergisst nichts. Und genau das machen sich viele Dienstherren zunutze. Erhalten sie eine Bewerbung, googeln sie den Namen des Bewerbers, um mal zu sehen, was dabei herauskommt. Vielleicht macht das auch Ihr Dienstherr und schaut, ob es einen Instagram-Account gibt oder Ähnliches. Wird er fündig, guckt er gleich mal nach, ob es öffentlich zugängliche Fotos gibt. So machen das viele Dienstherren. Doch die Frage ist, ob sie das auch dürfen. Die Antwort ist Ja. Recherchieren und abrufen, was frei zugänglich ist, darf der Dienstherr.

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