Rechtsgrundlage für die nachgehende Vorsorge ist § 5 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie verpflichtet Ihren Arbeitgeber, den betroffenen Kolleginnen und Kollegen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine arbeitsmedizinische Untersuchung anzubieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in bestimmten gefährdenden Tätigkeiten eingesetzt waren.
GESUNDHEITSMANAGEMENT
Ihr Arbeitgeber muss die nachgehende Gesundheitsvorsorge für ehemalige Kollegen regeln
Nicht jede Krankheit zeigt sich unmittelbar. Gerade bei beruflich bedingten Erkrankungen, insbesondere durch Gefahrstoffe, Strahlung oder Stäube, treten oft erst Jahre oder Jahrzehnte nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben Probleme auf. Daher gibt es die sogenannte „nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorge“. Diese gesetzlich verankerte Pflicht schützt nicht nur die Gesundheit ehemaliger Kollegen, sondern ist auch ein wichtiges Instrument der Prävention. Für Sie als Betriebsrat bedeutet das, aufmerksam zu sein und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu achten. Wie oft kam bisher die nachgehende Vorsorge in Ihrem Betrieb vor?