Bei dieser Prüfung sind vor allem die bei der Agentur für Arbeit gemeldeten Beschäftigten vorrangig. Die Prüfpflicht setzt sofort dann ein, wenn feststeht, dass Ihr Unternehmen einen Arbeitsplatz demnächst besetzen oder einrichten will. So sieht es § 164 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich vor.
ACHTUNG
Was ist Behinderung, was ist Schwerbehinderung?
Rückenleiden, Asthma oder Depressionen: Immer mehr Mitarbeiter leiden unter chronischen Krankheiten oder anderen Beeinträchtigungen. Deshalb sind sie aber nicht unbedingt schwerbehindert im Sinne des SGB IX. Menschen gelten dann als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 besteht.
Wann bei Beschäftigten tatsächlich eine Behinderung bzw. eine Schwerbehinderung vorliegt, stellt auf Antrag das zuständige Versorgungsamt fest. In § 2 SGB IX steht die folgende Definition:
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“
So laufen die Vorüberlegungen ab
Beim Prüfverfahren nach § 164 Abs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber Sie einzubeziehen und den Betriebsrat anzuhören. Ziel Ihrer Beteiligung ist es, die folgenden für das Recruiting wichtigen Fragen zu klären:
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