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Ihr Arbeitgeber darf sich nur auf eine anerkannte Schwerbehinderung verlassen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat in einem Urteil klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten wirksam ist. Zentral war die Frage, ob eine bloße Mitteilung über eine beantragte Schwerbehinderung ausreicht, um die besondere Fristregelung des § 174 Abs. 2 SGB IX anzuwenden.

Arno Schrader

19.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Mit dieser Entscheidung können Sie als Schwerbehindertenvertretung die Rechte der Beschäftigten frühzeitig sichern und Ihren Arbeitgeber auf seine Pflichten hinweisen (Urt. v. 19.12.2025, Az. 4 Sa 56/23).

Dieses Urteil zeigt eindrücklich, wie wichtig präzises Timing, Kenntnis der Fristen und die Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen sind.

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