SCHWERPUNKTTHEMA

Hüten Sie sich vor diesem Fehlverhalten

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Kosten Ihrer Betriebsratsarbeit zu tragen (§ 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Das heißt aber natürlich nicht, dass er jede Ausgabe tragen muss. Gerade in Zeiten knapper Kassen kommt es häufiger zu Auseinandersetzungen darüber, welche Kosten er tatsächlich übernehmen muss und wann er die Übernahme verweigern darf.

Friederike Becker-Lerchner

13.06.2025 · 4 Min Lesezeit

Welche Kosten Ihr Arbeitgebender tragen muss

Grundsätzlich gilt: Ihr Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, damit Sie Ihre Arbeit als Betriebsrat ordnungsgemäß ausführen können. Als Betriebsrat haben Sie deshalb in jedem Einzelfall eine Abwägung vornehmen, ob die jeweiligen Kosten tatsächlich verursacht werden dürfen. Sie dürfen dabei nicht nach Ihrem eigenen subjektiven Ermessen handeln. Sie haben sich vielmehr auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stützen. Dabei sollten Sie sich immer auch die Frage stellen, ob Sie in der jeweiligen Situation die geplanten Kosten in der entsprechenden Höhe verursachen dürfen und ob es nicht eine Möglichkeit gibt, die Kosten zu reduzieren. Denn Sie unterliegen auch dem sogenannten Kostenminimierungsprinzip.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!