Widerruf einer reinen Homeoffice-Tätigkeit
Der Fall: Die Arbeitnehmerin hatte ihre Arbeit seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses Anfang Juni 2023 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit Anfang Januar 2025 ausschließlich aus dem
Homeoffice erledigt. In ihrem Arbeitsvertrag war als Arbeitsort Köln, der Geschäftssitz des Arbeitgebers, festgehalten. Dort hat sie jedoch nicht bzw. nur ausnahmsweise und keinesfalls regelmäßig gearbeitet. Anfang Dezember 2024 widerrief der Arbeitgeber die Erlaubnis zur ausschließlichen Homeoffice-Tätigkeit. Das wollte die Arbeitnehmerin nicht hinnehmen. Es kam zu einer Auseinandersetzung, die vor Gericht landete. Dort spitzte sich der Streit zunächst über die Zuständigkeit des Gerichts bzw. des Gerichtsstandorts zu. Die Parteien stritten darüber, ob die Arbeitnehmerin an ihrem Wohnort klagen durfte oder ob sie eine entsprechende Klage am Geschäftssitz des Arbeitgebers hätte einreichen müssen. Um diese Auseinandersetzung geht es hier.