Widerruf einer reinen Homeoffice-Tätigkeit
Der Fall: Die Arbeitnehmerin hatte ihre Arbeit seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses Anfang Juni 2023 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit Anfang Januar 2025 ausschließlich aus dem
Homeoffice erledigt. In ihrem Arbeitsvertrag war als Arbeitsort Köln, der Geschäftssitz des Arbeitgebers, festgehalten. Dort hat sie jedoch nicht bzw. nur ausnahmsweise und keinesfalls regelmäßig gearbeitet. Anfang Dezember 2024 widerrief der Arbeitgeber die Erlaubnis zur ausschließlichen Homeoffice-Tätigkeit. Das wollte die Arbeitnehmerin nicht hinnehmen. Es kam zu einer Auseinandersetzung, die vor Gericht landete. Dort spitzte sich der Streit zunächst über die Zuständigkeit des Gerichts bzw. des Gerichtsstandorts zu. Die Parteien stritten darüber, ob die Arbeitnehmerin an ihrem Wohnort klagen durfte oder ob sie eine entsprechende Klage am Geschäftssitz des Arbeitgebers hätte einreichen müssen. Um diese Auseinandersetzung geht es hier.
Arbeitnehmerin konnte in Gera klagen
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Arbeitnehmerin sich am Arbeitsgericht ihres Wohnortes gegen den Widerruf der ausschließlichen Homeoffice-Tätigkeit wehren durfte. Das begründeten die Richter damit, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Gera aus § 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ergebe. Danach sei für Streitigkeiten das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet bzw. zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Das Gericht präzisierte darüber hinaus: Ist ein „gewöhnlicher Arbeitsort“ nicht feststellbar, ist das Gericht zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Der gewöhnliche Arbeitsort der Arbeitnehmerin habe sich am Standort des Homeoffice in Jena befunden. Denn von Jena aus habe die Arbeitnehmerin regelmäßig gearbeitet.
Maßgeblich ist der Wille von Arbeitgeber und Mitarbeiterin
Entscheidend für diese Beurteilung sei, wo der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien tatsächlich erbringe. Dabei komme es, sofern die Arbeitsleistung tatsächlich an einem anderen Ort erbracht wird, nicht darauf an, wo sich der Arbeitsort nach dem Arbeitsvertrag befindet. Auch die Tatsache, dass der allgemeine Gerichtsstandort des Arbeitgebers Köln sei, sei unerheblich. Es sei zudem auch unerheblich, ob und von wo aus ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin Arbeitsanweisungen empfange. Auch darauf, wo die Zahlung der Vergütung veranlasst werde, komme es nicht an. Das Gericht wies in seiner Entscheidung zudem darauf hin, dass auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin hin und wieder eine Dienstreise unternahm und vom Betriebsstandort des Arbeitgebers aus Köln tätig wurde, nicht zu einer anderen Entscheidung führe.