Der Fall: Eine Beschäftigte hat ihre Arbeitsleistung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.6.2023 im Homeoffice erbracht. Wohnort und Sitz des Unternehmens liegen in verschiedenen Gerichtsbezirken. Die Beschäftigte wurde arbeitsunfähig. Vom 23.12.2024 bis 5.1.2025 hat sie Urlaub eingereicht und auch genommen. Vom 6.1.2025 bis zum 2.2.2025 war sie dann in stationärer Behandlung. Im Arbeitsvertrag war als Arbeitsort der Sitz des Unternehmens benannt, aber tatsächlich hatte die Beschäftigte nie im Unternehmen selbst gearbeitet, sondern immer nur im Homeoffice.
ARBEITSRECHT
Homeoffice hat Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts
§ 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) regelt den Rechtsweg und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Aber wo ist das bei Arbeit im Homeoffice oder bei Remote-Arbeitsplätzen (Arbeitsgericht Gera, 6.3.2025, Az. 4 Ca 131/25)?