AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Hohe Krankheitsanfälligkeit rechtfertigt negative Prognose

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die häufig oder langfristig arbeitsunfähig erkranken, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein Dorn im Auge. Einige Arbeitgeber neigen schnell zu einer krankheitsbedingten Kündigung. Die ist allerdings in vielen Fällen gar nicht so leicht durchzusetzen. Denn an diese personenbedingte Kündigung werden hohe Anforderungen gestellt. Die allgemeine Krankheitsanfälligkeit eines bzw. einer Beschäftigten, die zu häufigen Kurzerkrankungen führt, kann jedoch eine negative Gesundheitsprognose begründen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (9.12.2025, Az. 7 SLa 384/25).

Friederike Becker-Lerchner

31.07.2026 · 3 Min Lesezeit

Kündigung nach mehreren Kurzerkrankungen

Der Fall: Der Arbeitnehmer war seit dem 1.3.2017 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im Jahr 2022 fehlte er krankheitsbedingt an 60 Arbeitstagen und im Jahr 2023 an 69 Tagen. Im Jahr 2024 war er dann an 53 Arbeitstagen krankgemeldet. Die krankheitsbedingte Abwesenheit betrug in der Zeit von 2022 bis 2024 also 182 Arbeitstage.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!