Der Fall: Eine kirchliche Trägerorganisation hatte beim KAG beantragt, die Zustimmung der MAV zur Eingruppierung dreier Mitarbeiter*innen in die Vergütungsgruppe 10, Ziffer 7, Stufe 1, der kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) zu ersetzen. Die Mitarbeiter*innen sind im sozialen Hintergrunddienst (SHGD) tätig. Die MAV hatte ihre Zustimmung zur beantragten Eingruppierung verweigert. Denn diese Eingruppierung kommt nur für „einfache Helfer“ in Betracht. Die Mitarbeiter*innen benötigen für die Ausübung aber Spezialkenntnisse, die in einer umfangreichen Schulung vermittelt werden (80 Einheiten zu je 45 Minuten).
WISSENSWERTES
Höhere Eingruppierung bei fachlicher Einarbeitung
Müssen Beschäftigte, um ihre Tätigkeit ausüben zu können, festgelegte Schulungseinheiten durchlaufen, muss sich dies in der Eingruppierung niederschlagen. Beachten Sie dies, denn hier geht es schließlich um Ihr Geld (Kirchliches Arbeitsgericht (KAG) der Diözese Rottenburg-Stuttgart, 20.1.2025, Az. AS 08/24).