AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Hier war die fristlose Kündigung unwirksam
Elektronische Geräte und Social Media haben auch in unserem Berufsleben einen immer höheren Stellenwert. Dennoch sollten weder Sie oder Ihre Kollegen, noch Ihr Arbeitgeber diese in allen Situationen nutzen. Gerade die private Nutzung von Social Media sollte im Hinblick auf das berufliche Umfeld wohlüberlegt erfolgen. Schließlich kann ein unbedachter Scherz, der in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz steht, auf einem Portal wie Instagram oder in einer WhatsApp-Gruppe u. U. schnell eine Kündigung nach sich ziehen. Allerdings sind solche Kündigungen nicht immer wirksam, wie die folgende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein zeigt (19.8.2025, Az. 1 Sa 104/25).
Friederike Becker-Lerchner
27.10.2025
·
3 Min Lesezeit
Arbeitnehmer lässt Ansprache filmen und stellt sie in WhatsApp-Gruppe ein
Der Fall: Der Arbeitnehmer ist bei seinem Arbeitgeber seit dem Jahr 2018 im Bereich Logistik und Patiententransport der Werksfeuerwehr beschäftigt. Im Juli 2024 verkündete er den angeblichen Tod eines Kollegen (L) im Rahmen einer ca. 2-minütigen Ansprache. Dabei trug er die Uniform der Werksfeuerwehr. Seine Ansprache verkündete er über den Außenlautsprecher des Gerätewagens der Werksfeuerwehr. Während seiner Ansprache ließ er sich von einem Kollegen filmen. Den entsprechenden Film stellte er noch am selben Tag in einen WhatsApp-Gruppenchat ein, in dem mehrere Kollegen Mitglied waren, u. a. auch L.
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