AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Hier sind Sie als Betriebsrat zu beteiligen

Der Begriff Berufsbildung in den §§ 96 ff. BetrVG ist weit gefasst. Darunter fallen sowohl die Aus- als auch die Weiterbildung. Offiziell sind alle Maßnahmen der Berufsbildung nach § 1 BBiG erfasst; also auch berufliche Umschulungsmaßnahmen. Ihr Arbeitgeber hat Sie als Betriebsrat dabei zu beteiligen. Das hat das Arbeitsgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Friederike Becker-Lerchner

02.05.2025 · 3 Min Lesezeit

Arbeitgeber will bestimmte Reparaturen intern durchführen

Der Fall: Der Arbeitgeber, ein deutschlandweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit 68 Filialen, entschied, dass er einfache und Kleinstreparaturen an den von ihm verkauften Produkten nicht mehr von einem externen Dienstleister durchführen lassen wollte. Diese Tätigkeiten sollten nunmehr die eigenen Beschäftigten übernehmen. Damit das ordentlich klappt, wollte der Arbeitgeber die Kolleginnen und Kollegen, die sich freiwillig für eine Tätigkeit im Reparaturdienst meldeten, schulen.

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