AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Hier musste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung anbieten
Hält Ihr Arbeitgeber einen Kollegen bzw. eine Kollegin gesundheitlich nicht mehr für geeignet, seine/ihre bisherige Tätigkeit auszuüben, darf er dem bzw. der Betroffenen nicht einfach kündigen. Er hat vielmehr zunächst zu prüfen, ob er den Betroffenen bzw. die Betroffene an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann. Ist das Fall, muss er prüfen, ob er den Betroffenen bzw. die Betroffene dorthin versetzen kann, und dem- bzw. derjenigen ansonsten im Zweifel eine Änderungskündigung anbieten (Arbeitsgericht Nordhausen, 22.5.2025, Az. 3 Ca 7/25).
Friederike Becker-Lerchner
06.10.2025
·
2 Min Lesezeit
Bergarbeiter dauerhaft grubenuntauglich
Der Fall: Ein langjährig bei einem Bauunternehmen beschäftigter Großgerätefahrer war laut Bescheinigung des zuständigen Facharztes für Arbeitsmedizin zeitlich unbefristet grubenuntauglich. Während eines Personalgesprächs am 10.12.2024 erklärte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter, dass er keine Einsatzmöglichkeit für ihn als Großgeräteführer über Tage habe. Stattdessen bot er ihm als leidensgerechte Tätigkeit einen Job als Hausmeister an.
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