AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Hier konnte der Arbeitgeber die Einigungsstelle ohne Vorverfahren anrufen

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über Fragen der Mitbestimmung nicht einigen, können sie die Einigungsstelle anrufen. Ein solcher Anruf setzt allerdings voraus, dass Arbeitgeber und Betriebsrat vorher Verhandlungen geführt haben, die sie für gescheitert erklären. Eine Einigungsstelle kann jedoch im Ausnahmefall auch ohne jegliche vorherige Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eingesetzt werden. Einen Fall, in dem einem Arbeitgeber dies gelungen ist, lesen Sie im Folgenden (Arbeitsgericht Weiden, 21.1.2026, Az. 3 BV 13/25).

Friederike Becker-Lerchner

17.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Restrukturierung trifft auf Blockade

Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Betrieb mit 88 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, plante eine Reorganisation. Er wollte konsolidieren, also Aufgaben bündeln und verlagern. Die entsprechende Sanierung sollte dazu führen, dass am Standort Arbeitsplätze wegfallen.

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