Aktuelle Rechtssprechung für den Betriebsrat

Hier kann eine Ungleichbehandlung bei einer Standortschließung erlaubt sein

Ziel von Sozialplänen ist es, die Nachteile bei Betriebsänderungen für Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen abzumildern. Fast immer finden sich in Sozialplänen umfangreiche Regelungen zur Zahlung von Abfindungen, wenn es um den Verlust des Arbeitsplatzes geht. Wird ein Betrieb etwa geschlossen und wird ein Mitarbeiter wirksam an einen anderen Standort versetzt, kann dieser Beschäftigte keine Kündigung oder Zahlung einer Abfindung verlangen. Das lässt sich einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Saarland entnehmen (26.6.2024, Az. 1 Sa 43/23).

Friederike Becker-Lerchner

22.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Ungleiche Behandlung bei Standortschließung

Der Fall: Im konkreten Fall ging es um die Klage einer Beschäftigten. Sie war als Krankenschwester in einem kirchlichen Krankenhaus tätig. Ihre Arbeitgeberin betrieb mehrere Krankenhäuser. Die Arbeitnehmerin sollte von Saarbrücken nach Neunkirchen versetzt werden, da das Krankenhaus in Saarbrücken geschlossen werden sollte. In dem Krankenhaus war sie zu dem Zeitpunkt seit mehr als 30 Jahren beschäftigt.

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