AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Hier ist das Präventionsverfahren bei schwerbehinderten Menschen nicht notwendig
Schwerbehinderte Menschen genießen Sonderkündigungsschutz. Ihre Kündigung ist an viele Voraussetzungen gebunden. So ist vor der Kündigung eines schwerbehinderten Kollegen bzw. einer schwerbehinderten Kollegin in der Regel ein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX durchzuführen. Über die Fragen, ob das auch für die Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen gilt und inwieweit ein unterlassenes Präventionsverfahren zur Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung führen kann, musste kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden (3.4.2025, Az. 2 AZR 178/24).
Friederike Becker-Lerchner
01.09.2025
·
2 Min Lesezeit
Schwerbehinderter Arbeitnehmer tritt neuen Job an
Der Fall: Der schwerbehinderte Arbeitnehmer arbeitete seit Januar 2023 bei seinem Arbeitgeber, einem Unternehmen, als Leiter der Haus- und Betriebstechnik. Der Beschäftigte hatte einen Grad der Behinderung von 80. Sein Arbeitgeber und er hatten eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Bei dem Arbeitgeber existierte weder eine Schwerbehindertenvertretung noch ein Betriebsrat.
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