Praxiswissen

Hier hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung

Fühlt sich ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin gemobbt, wendet er bzw. sie sich in der Regel irgendwann an eine Vertrauensperson. Das können Sie als Betriebsrat sein, aber auch Ihr Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte. Das wird immer davon abhängen, von wem sich die jeweilige Person gemobbt fühlt. Gerade wenn Ihr Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht oder nicht angemessen reagiert, greifen einige Gemobbte schnell zu Klagen auf Schmerzensgeld oder Entschädigung. Dass die nicht immer erfolgreich sind, entnehmen Sie der folgenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (28.5.2024, Az. 10 Sa 698/23).

Friederike Becker-Lerchner

01.08.2024 · 1 Min Lesezeit

Arbeitnehmer wirft Arbeitgeber Mobbing vor

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Fachhochschulprofessor, lehrt an einer in der Trägerschaft des Landes Niedersachsen stehenden Fachhochschule. Er forderte von seinem Arbeitgeber, dem Land Niedersachsen, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 € wegen Mobbings sowie der Verletzung von Datenschutzvorschriften. Die Forderung begründete er damit, dass das Land schuldhaft seine ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt habe. Und zwar, indem es seine Daten an 2 Gutachter weitergegeben habe. Zudem begründete er seinen Anspruch mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ethikkommission der Hochschule sowie mit fehlendem Rückhalt in einem Konflikt mit einer Studentin, die ihm Fehlverhalten vorwarf, und bei einer gegen ihn gerichteten Flugblattaktion auf dem Hochschulgelände. Zusätzlich zu diesen Begründungen monierte der Arbeitnehmer einen Eingriff in seine Lehrfreiheit.

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