Aktuelle Rechtsprechung für den Betriebsrat

Hier hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Bezahlung der Rufbereitschaft

Sind Ihre Kollegen verpflichtet, in ihrer Freizeit telefonisch erreichbar zu sein, um im Notfall kurzfristig die Arbeit aufzunehmen, stellt sich die Frage: Zählt lediglich die Zeit eines tatsächlichen Einsatzes zur Arbeitszeit oder ist die gesamte Zeit als Arbeitszeit zu vergüten? Die Frage beschäftigte kürzlich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16.4.2024, Az. 3 SLa 10/24).

Friederike Becker-Lerchner

20.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Arbeitnehmer verlangt 25.000 € für 8,5 Stunden Einsatz

Der Fall: Das Arbeitsverhältnis eines Kundendiensttechnikers endete nach 1,5 Jahren Beschäftigung. Während der Zeit seiner Anstellung hatte er in 10 Wochen Notdienst geleistet. In der entsprechenden Zeit war er außerhalb seiner regulären Arbeitszeit telefonisch erreichbar. Im Falle eines Anrufs hätte er kurzfristig die Arbeit aufnehmen können. Er hatte tatsächlich Einsätze. Und zwar insgesamt in Höhe von 8,5 Stunden. Diese vergütete sein Arbeitgeber mit dem vereinbarten Stundenlohn i. H. v. 20,75 € brutto. Das reichte dem Arbeitnehmer nicht. Er verlangte eine Nachzahlung i. H. v. 25.000 €. Seine Forderung begründete er damit, dass die Notdienste insgesamt vergütungspflichtige Bereitschaftsdienste gewesen seien. Der Arbeitgeber ging von Rufbereitschaft aus.

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