AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Hier haben Sie kein Mitbestimmungsrecht
Beim Geld hört die Freundschaft auf. Das gilt erst recht, wenn es um die eigene Vergütung geht. Als freigestellter Arbeitnehmervertreter erhalten Sie zunächst Ihr vorheriges Gehalt weiter. Allerdings partizipieren Sie an der sogenannten betriebsüblichen Entwicklung. Darüber, wo die liegt bzw. wie hoch Ihr Gehalt tatsächlich ausfällt, gibt es immer wieder Differenzen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt jetzt im Hinblick auf Ihr Engagement klar, dass Ihr Arbeitgeber nicht das Einverständnis des Gremiums benötigt, wenn er die Vergütung eines freigestellten Betriebsrats erhöhen möchte (BAG, 26.11.2024, Az. 1 ABR 12/23).
Friederike Becker-Lerchner
01.04.2025
·
3 Min Lesezeit
Arbeitgeberin bindet Betriebsrat nicht ein
Die Arbeitgeberin betreibt 2 Autohäuser im Raum Leipzig. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Bei der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat aktiv. Der freigestellte Betriebsratsvorsitzende hatte im Jahr 2021 erfolgreich ein Assessment Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen. Das nahm die Arbeitgeberin zum Anlass, dem Vorsitzenden eine höhere Vergütung entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags zu zahlen.
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