Arbeitgeberin bindet Betriebsrat nicht ein
Der Fall: Die Arbeitgeberin betreibt 2 Autohäuser im Raum Leipzig. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Bei der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat aktiv. Der freigestellte Betriebsratsvorsitzende hatte im Jahr 2021 erfolgreich ein Assessment Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen. Das nahm die Arbeitgeberin zum Anlass, dem Vorsitzenden eine höhere Vergütung entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags zu zahlen. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden. Er war der Ansicht, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass die Grundsätze zur Eingruppierung auf die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht anzuwenden seien. Schließlich erhalte ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied keine Entlohnung für die erbrachte Arbeit. Es handele sich vielmehr um eine Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip. Nachdem der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg mit seinem Begehren gehabt hatte, musste er nun vor dem BAG eine Niederlage verzeichnen.
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