AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Hier haben Sie ein Mitbestimmungsrecht: Versetzung

Sind in Ihrem Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, müssen Sie als Betriebsrat einer Versetzung nach § 99 BetrVG zustimmen. Sie dürfen Ihre Zustimmung allerdings nur in den unter § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen verweigern. Auch wenn Ihr Arbeitgeber im Auswahlprozess einen Personalfragebogen verwendet, hat er zunächst Ihre Zustimmung einzuholen (§ 94 BetrVG). Fehlt Ihrem Arbeitgeber allerdings letztlich die Zustimmung zum Personalfragebogen, muss die Versetzung deshalb nicht notwendigerweise scheitern (Bundesarbeitsgericht, 24.9.2024, Az. 1 ABR 31/23).

Friederike Becker-Lerchner

06.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitgeber verwendet Personalfragebogen

Der Fall: Der Arbeitgeber hatte eine Stelle intern ausgeschrieben. Darauf hatten sich 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beworben. In den Auswahlgesprächen nutzte der Arbeitgeber einen Interviewbogen. Hinsichtlich des Inhalts des Bogens hatte der Arbeitgeber den Betriebsrat allerdings nicht beteiligt. Dieses Verhalten nahm der Betriebsrat zum Anlass, dem Arbeitgeber die Zustimmung zur Versetzung des ausgewählten Bewerbers zu verweigern. Das wollte der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Er zog mit dem Ziel, die Zustimmung ersetzen zu lassen, vor Gericht. Mit seiner Klage auf Zustimmungsersetzung war er erfolgreich.

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