AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Hier gilt die 30-jährige Verjährungsfrist

3 oder 30 Jahre Verjährung? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, dass Forderungen des Pensions-Sicherungsvereins (PSV) nicht der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Sie verjähren vielmehr in 30 Jahren (BAG, 21.1.2025, Az. 3 AZR 45/24).

Friederike Becker-Lerchner

07.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Parteien streiten über Verjährungsfrist

Der Fall: Hier stritten der Insolvenzverwalter und der PSV, der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, über die Verjährung von Forderungen. Das Insolvenzverfahren wurde Anfang 2010 über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Insolvenzverwalter eingesetzt. Der PSV meldete daraufhin zunächst Forderungen i. H. v. 158.000 € zur Insolvenztabelle an. Diese stellte der Insolvenzverwalter fest.

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