Rabbiner wird sexuelle Gewalt vorgeworfen
Der Fall: Der Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2001 als Rabbiner bei der jüdischen Gemeinde in Berlin beschäftigt. Am 21.5.2023 erreichten die Arbeitgeberin Beschwerden über den Rabbiner. Diesem wurde sexuelle Gewalt und Manipulation gegenüber einer Frau aus der Gemeinde vorgeworfen. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin am 1.6.2025 fristlos.
Das wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Er erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage. In dieser bestritt er die Vorwürfe. Zudem stellte er klar, dass, soweit es zum sexuellen Kontakt gekommen sei, dies einvernehmlich und ohne Druck erfolgt sei.
Gericht hält Kündigung für wirksam
Die Entscheidung: Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Das begründete es damit, dass es davon überzeugt sei, dass der Arbeitnehmer die Frau sexuell belästigt habe. Dabei habe er zudem das von ihr entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt. In diesem Verhalten erkannte das Gericht eine schwere Pflichtverletzung. Diese rechtfertige eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung, stellte das Gericht klar.
Ihre Rolle als Betriebsrat
Als Betriebsrat sind Sie zu einer entsprechenden Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG). Allerdings werden Sie dem Vorhaben Ihres Arbeitgebers in einer vergleichbaren Situation wahrscheinlich wenig entgegensetzen können, und sollten es auch nicht.
Sie haben zudem ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Sie können deshalb mitbestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ihr Arbeitgeber sexuelle Belästigungen im Betrieb ahnden kann oder muss.
Außerdem ist es Ihre Aufgabe, darüber zu wachen, dass Ihr Arbeitgeber geeignete, also vor allem vorbeugende Maßnahmen ergreift, die Ihre Kollegen und Sie vor sexueller Belästigung schützen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Sie können entsprechende Vorschläge machen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).