AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Hier dürfen Führungskräfte mehrfach wählen

Führungskräfte, die in mehreren Betrieben desselben Unternehmens Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen und in all diesen Betrieben eingegliedert sind, dürfen in all diesen Betrieben an einer Betriebsratswahl teilnehmen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, 22.5.2025, Az. 7 ABR 28/24).

Friederike Becker-Lerchner

02.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeberin ficht Betriebsratswahl an

Die Arbeitgeberin, ein IT-Dienstleistungsunternehmen, das u. a. auch IT-Produkte vertreibt, ist an mehreren Standorten tätig. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung sind bei ihr 5 Organisationseinheiten gebildet, in denen jeweils Betriebsräte gewählt werden. Die Aufgaben des Unternehmens werden von verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus unterschiedlichen Organisationseinheiten erledigt, die verschiedenen Bereichen zugeordnet sind. Diese Teams werden von sogenannten Matrix-Führungskräften geleitet (unternehmensinterne Matrix-Struktur). Die entsprechenden Führungskräfte sind jedoch keine leitenden Angestellten i. S. d. § 5 BetrVG. Sie können deshalb an der Wahl eines Betriebsrats teilnehmen.

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