Arbeitgeberin ficht Betriebsratswahl an
Die Arbeitgeberin, ein IT-Dienstleistungsunternehmen, das u. a. auch IT-Produkte vertreibt, ist an mehreren Standorten tätig. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung sind bei ihr 5 Organisationseinheiten gebildet, in denen jeweils Betriebsräte gewählt werden. Die Aufgaben des Unternehmens werden von verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus unterschiedlichen Organisationseinheiten erledigt, die verschiedenen Bereichen zugeordnet sind. Diese Teams werden von sogenannten Matrix-Führungskräften geleitet (unternehmensinterne Matrix-Struktur). Die entsprechenden Führungskräfte sind jedoch keine leitenden Angestellten i. S. d. § 5 BetrVG. Sie können deshalb an der Wahl eines Betriebsrats teilnehmen.