RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Headset-Pflicht ist mitbestimmungspflichtig

Möchte ein Arbeitgeber ein Headset-System zur internen Kommunikation untereinander einführen und die Beschäftigten verpflichten, dieses zu nutzen, ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass der Begriff in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG „technische Einrichtung, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt ist“ weit auszulegen ist (BAG, 16.7.2024, Az. 1 ABR 16/23).

Friederike Becker-Lerchner

30.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber und Filialbetriebsrat streiten um Mitbestimmung

Der Arbeitgeber, der Bekleidungseinzelhändler Primark, plante die Einführung eines Headset-Systems in einer Filiale mit mehr als 200 Beschäftigten. Die Führungskräfte sowie jeweils ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin in den Bereichen Kasse, Umkleidekabine sowie Aufräum- und Return-Team sollten verpflichtet werden, Kopfhörer und Mikrofon zu tragen und zu nutzen. Die betroffenen Beschäftigten sollten bei Arbeitsbeginn in zufälliger Reihenfolge eines dieser Headsets aufsetzen. Dabei sollte die Nummer des Headsets zwar erfasst und protokolliert werden, allerdings ohne den Namen des Mitarbeiters in Verbindung mit der Headset-Nummer. So kann in der Zentrale in Dublin lediglich aus der Software abgelesen werden, welche Headsets aktiv sind und wann sie mit der Basisstation verbunden sind.

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