Der fleißige Schulhausmeister will mehr Geld von seinem Dienstgeber
Der Fall: Ein Hausmeister einer Schule machte Differenzvergütungsansprüche für die Monate Februar bis Juli 2021 geltend. Auf das Arbeitsverhältnis sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der Landesbezirkliche Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) Nordrhein-Westfalen (TVöD-NRW) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der Schulhausmeister trug vor, dass sich durch geänderte Schließzeiten, Schülerverhalten und dadurch, dass er keine Dienstwohnung in der Schule mehr habe, Überstunden und Bereitschaftszeiten in der Schule ergeben hätten. Diese Einsatzzeiten wollte der Hausmeister nun gerne von der Dienststellenleitung bezahlt haben. Er habe schließlich gearbeitet.
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