Überstunden und Bereitschaftsdienste nehmen Dienststellenleitungen gerne an.

Hausmeister muss geleistete Überstunden und Bereitschaftszeiten belegen

Überstunden und Bereitschaftsdienste nehmen Dienststellenleitungen gerne an. Wenn es ans Bezahlen geht, entbrennt aber oft Streit darüber, ob diese wirklich geleistet wurden. Merken Sie sich hier folgenden Grundsatz: Beschäftigte müssen geleistete Überstunden/Bereitschaftszeiten darlegen und beweisen. Können sie das nicht, sieht es mit ihren Ansprüchen bzw. deren Durchsetzung eher mau aus (Bundesarbeitsgericht (BAG), 4.7.2024, Az. 6 AZR 200/23).

Maria Markatou

28.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Der fleißige Schulhausmeister will mehr Geld von seinem Dienstgeber

Der Fall: Ein Hausmeister einer Schule machte Differenzvergütungsansprüche für die Monate Februar bis Juli 2021 geltend. Auf das Arbeitsverhältnis sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der Landesbezirkliche Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) Nordrhein-Westfalen (TVöD-NRW) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der Schulhausmeister trug vor, dass sich durch geänderte Schließzeiten, Schülerverhalten und dadurch, dass er keine Dienstwohnung in der Schule mehr habe, Überstunden und Bereitschaftszeiten in der Schule ergeben hätten. Diese Einsatzzeiten wollte der Hausmeister nun gerne von der Dienststellenleitung bezahlt haben. Er habe schließlich gearbeitet.

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