Der Fall: Ein Installationsbetrieb mit mehreren Standorten übertrug an seinem Hamburger Standort die arbeitgeberseitigen Pflichten des Arbeitsschutzes für die dort beschäftigten Installateur*innen auf die zuständigen Installateur-Meister*innen. Die Meister*innen sollten die Aufgaben wiederum auf die ihnen unterstellten Mitarbeitenden übertragen, die eine Vorgesetztenstellung innehatten.
WICHTIGE URTEILE
Handlungsspielraum führt zur Mitbestimmung
Es klingt banal: Mitbestimmung kann nur dort stattfinden, wo es auch etwas mitzubestimmen gibt. Das ist nicht der Fall, wenn eine Dienststellenleitung nur eine einzige, ganz bestimmte Handlung ausführen darf. In diesem Sinne sehen sich Dienstgebende manchmal ganz gern „unter einem bestimmten Handlungszwang“, um damit der Mitbestimmung den Boden zu entziehen. Aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) schaut ganz genau hin, ob diese „Alternativlosigkeit“ auch wirklich gegeben ist oder ob nicht doch ein Raum für Mitbestimmung bleibt (18.3.2014, Az. 1 ABR 73/12).