Der Fall: Der Betriebsrat eines Möbelhauses und die Geschäftsführung stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Geschäftsführung beabsichtigte, Mitarbeiter in dem Möbelhaus als psychische Ersthelfer im Rahmen eines Projekts „Erste Hilfe für die Seele“ einzusetzen.
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