IHRE FRAGEN

Haben Sie Anspruch auf eine eigene Schließanlage?

Frage: Wir haben aktuell ein Betriebsratsbüro, das ein Durchgangszimmer zu einem anderen, nicht zum Betriebsrat gehörenden Büro ist. Wir möchten eine Schließanlage einbauen, um den Zutritt unberechtigter Dritter im Betriebsratsbüro zu vermeiden. Haben Sie einen Anspruch auf ein abschließbares Büro?

Friederike Becker-Lerchner

07.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Antwort: Arbeitgeber muss abschließbares Büro bereitstellen

Ja, Stimmen in der Rechtsprechung gehen davon aus, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen ein abschließbares Büro zur Verfügung stellen muss. Der Zutritt zum Betriebsratsbüro ist allerdings im Betriebsverfassungsrecht nicht genau geregelt. Deshalb sind Diskussionen zu dem Thema in der Betriebsratspraxis nicht ungewöhnlich. Klar ist, dass Sie im Betriebsratsbüro das Hausrecht haben. Dieses sichert Ihnen die Kontrolle über das Büro und die Nutzung zu. Sie entscheiden allein, wer Zutritt hat und wie Sie die Räumlichkeiten nutzen. Sie haben einen Anspruch, Ihre Aufgaben ungestört und ohne externe Einflüsse erledigen zu können. Das heißt u. a.: Selbst wenn es im Betrieb nicht üblich ist, dass Räume abgesperrt werden, müssen Sie die Gelegenheit bekommen. Daraus können Sie grundsätzlich herleiten, dass Sie Anspruch auf ein abzuschließendes Büro haben.

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