IHRE FRAGEN AUS DER PRAXIS

Haben die Kolleginnen und Kollegen trotzdem einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag?

Frage: Unser Arbeitgeber zahlt uns und unseren Kolleginnen und Kollegen einen Überstundenzuschlag von 25 % ab der ersten Überstunde. Das ist in den Arbeitsverträgen der jeweiligen Kolleginnen und Kollegen geregelt. Zudem haben die Kolleginnen und Kollegen nach ihren Arbeitsverträgen die Möglichkeit, die Überstunden entweder vergütet zu bekommen oder auf einem Arbeitszeitkonto zu sammeln, um sie später in Freizeit ausgeglichen zu bekommen. Die Kolleginnen und Kollegen, die sich für einen Freizeitausgleich entschieden haben, erhalten den Überstundenzuschlag bis dato nicht. Ist das korrekt oder müssten diese Stunden auch mit einem Zeitzuschlag von 25 %, also insgesamt 25 Minuten, gutgeschrieben werden?

Friederike Becker-Lerchner

14.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Antwort: Zuschläge müssen gezahlt werden

Ihr Ziel ist es, mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz den Überstundenzuschlag auch Kolleginnen und Kollegen zu gewähren, die sich für eine Gutschrift entschieden haben. Der Ansatz ist richtig. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch insoweit einzuhalten. Deshalb ist es vertretbar und gut zu argumentieren, dass Zuschläge auch dann gezahlt werden müssen, wenn die Überstunde später in Freizeit ausgeglichen wird. Ob der Überstundenzuschlag hier ebenfalls in Zeit gutzuschreiben ist oder finanziell abgegolten wird, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Sollten diese insoweit nicht bestehen bzw. nicht aussagekräftig sein, wäre das Verhandlungssache. Setzen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber zusammen und sprechen Sie die Problematik an. Versuchen Sie, gemeinsam eine Einigung darüber zu erzielen, wie mit Überstundenzuschlägen bei Freizeitausgleich fortan umgegangen werden soll. Klar ist, eine Diskriminierung von Kollegen, die einen Freizeitausgleich in Anspruch nehmen, direkt oder indirekt, kann rechtliche Konsequenzen haben. Das können Sie im Zweifel als Argument nutzen. Auf der anderen Seite sollten Sie berücksichtigen, dass Ihr Arbeitgeber in der Regel gar keinen Überstundenzuschlag zahlen muss und diesen abhängig von der konkreten Regelung im Arbeitsvertrag u. U. sogar zurücknehmen kann.

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