Antwort: Zuschläge müssen gezahlt werden
Ihr Ziel ist es, mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz den Überstundenzuschlag auch Kolleginnen und Kollegen zu gewähren, die sich für eine Gutschrift entschieden haben. Der Ansatz ist richtig. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch insoweit einzuhalten. Deshalb ist es vertretbar und gut zu argumentieren, dass Zuschläge auch dann gezahlt werden müssen, wenn die Überstunde später in Freizeit ausgeglichen wird. Ob der Überstundenzuschlag hier ebenfalls in Zeit gutzuschreiben ist oder finanziell abgegolten wird, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Sollten diese insoweit nicht bestehen bzw. nicht aussagekräftig sein, wäre das Verhandlungssache. Setzen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber zusammen und sprechen Sie die Problematik an. Versuchen Sie, gemeinsam eine Einigung darüber zu erzielen, wie mit Überstundenzuschlägen bei Freizeitausgleich fortan umgegangen werden soll. Klar ist, eine Diskriminierung von Kollegen, die einen Freizeitausgleich in Anspruch nehmen, direkt oder indirekt, kann rechtliche Konsequenzen haben. Das können Sie im Zweifel als Argument nutzen. Auf der anderen Seite sollten Sie berücksichtigen, dass Ihr Arbeitgeber in der Regel gar keinen Überstundenzuschlag zahlen muss und diesen abhängig von der konkreten Regelung im Arbeitsvertrag u. U. sogar zurücknehmen kann.
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