AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Gewerkschaft hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Unterlassung des Einsatzes

Jeder Streik versetzt ein Unternehmen in einen Ausnahmezustand. Vor allem die Arbeitgeber versuchen in einer solchen Situation, schnell einen Ausgleich für die Ausfälle zu suchen. Ist ein Betrieb allerdings unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, darf der Arbeitgeber keine Leiharbeitnehmer anstelle der streikenden Beschäftigten einsetzen. Denn der streikführenden Gewerkschaft könnte ein Unterlassungsanspruch nach § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zustehen. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem von ihr bestreikten Betrieb als unzulässig abgewiesen (13.12.2024, Az. 19 Ga 86/24).

Friederike Becker-Lerchner

31.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Gewerkschaft streitet mit Arbeitgeber über den Einsatz von Leiharbeitnehmern

Der Fall: Die Arbeitgeberin ist eine nicht tarifgebundene Verlagsgesellschaft, die Bundesanzeiger Verlag GmbH, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beleihung u. a. den elektronischen Bundesanzeiger betreibt. In dem Betrieb ist neben der Stammbelegschaft von ca. 680 Arbeitnehmern regelmäßig eine größere Zahl von Leiharbeitnehmern beschäftigt. Die Gewerkschaft ver.di hat in den vergangenen 12 Monaten Streiks durchgeführt. Denn sie wollte einen Haus- und einen Gehaltstarifvertrag durchsetzen.

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