SCHWERPUNKTTHEMA

Gesundheitsdaten von Beschäftigten: Was dürfen Dienstgebende?

Wenn Beschäftigte länger krank sind, erhalten sie 6 Wochen lang Entgeltfortzahlung. Oft entfacht Streit über diesen Zeitraum und Dienstgebende wollen Gesundheitsdaten von Beschäftigten haben. Aber wie weit darf der Einblick in den Gesundheitszustand gehen? Wann ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erlaubt? Was sagt der Datenschutz? Die Landesdatenschutzbeauftragte in Nordrhein-Westfalen gibt nun erstmals eine Hilfestellung an die Hand, aus der sich ergibt, was erlaubt ist und was nicht.

Maria Markatou

19.09.2025 · 5 Min Lesezeit

Verarbeitung nur, wenn zur Prüfung der Entgeltfortzahlungspflicht erforderlich

Grundsätzlich dürfen Dienstgebende Gesundheitsdaten nur verarbeiten, wenn diese zur Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten erforderlich sind. Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergibt sich diese Erforderlichkeit aus der gesetzlichen Verpflichtung des*der Arbeitgebenden zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Rechtsgrundlagen sind § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung erfolgt zur Ausübung von Rechten und zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die zusätzlich notwendige Rechtsgrundlage i. S. v. Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist im Fall von Gesundheitsdaten Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Die Verarbeitung ist dann erlaubt, wenn sie „für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist“, erforderlich ist.

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