Verarbeitung nur, wenn zur Prüfung der Entgeltfortzahlungspflicht erforderlich
Grundsätzlich dürfen Dienstgebende Gesundheitsdaten nur verarbeiten, wenn diese zur Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten erforderlich sind. Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergibt sich diese Erforderlichkeit aus der gesetzlichen Verpflichtung des*der Arbeitgebenden zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Rechtsgrundlagen sind § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung erfolgt zur Ausübung von Rechten und zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die zusätzlich notwendige Rechtsgrundlage i. S. v. Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist im Fall von Gesundheitsdaten Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Die Verarbeitung ist dann erlaubt, wenn sie „für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist“, erforderlich ist.