Urteile und Recht

Gesetzliche Zwangsmaßnahmen bisher nur im Krankenhaus erlaubt: Das wird sich ändern

Medizinische Maßnahmen ohne den Willen des Patienten sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bisher aber ausschließlich im Krankenhaus. Das hält das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig. Nun muss der Gesetzgeber das bis 2027 ändern (Urt. v. 26.11.2024, Az. 1 BvL 1/24).

Arno Schrader

21.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Im Jahr 2016 verpflichtete das BVerfG den Gesetzgeber, ein System zu schaffen, um unter Betreuung stehenden Menschen zu helfen und diese zu schützen. Dieser Personenkreis erkennt die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung erheblicher Erkrankungen nicht oder kann nicht danach handeln. Erklärtes gesetzgeberisches Ziel war es, die Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen statt an eine freiheitsentziehende Unterbringung künftig an einen stationären Krankenhausaufenthalt anzuknüpfen. Dabei könnte der Gesetzgeber jedoch über das Ziel hinausgeschossen sein.

Betreuer klagte

Der Fall: Es ging um eine an paranoider Schizophrenie erkrankte Frau. Diese musste sich für eine Behandlung regelmäßig zu einem Krankenhaus bringen lassen. Die Frau erlitt immer wieder Retraumatisierungen, weil sie für manche Transporte fixiert werden musste. Deshalb wollte ihr Betreuer erwirken, dass die Maßnahme auf der Station des Wohnverbundes erfolgt, in dem die Frau lebt. Er kämpfte deshalb bis zum Bundesgerichtshof (BGH), der die für die ärztlichen Zwangsmaßnahmen geltende Rechtslage für unvereinbar mit dem Grundgesetz hielt. Das Gesetz erlaubt (derzeit) bei Personen, die sich in Betreuung befinden, ärztliche Untersuchungen und Eingriffe, die „dem natürlichen Willen des Betreuten“ widersprechen, wenn der Betreuer zustimmt. Die Einwilligung in eine solche ärztliche Zwangsmaßnahme wird aber an eine Reihe zusätzlicher Bedingungen geknüpft. Eine davon: Die Maßnahme muss „im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus“ durchgeführt werden. Die Untersuchung oder Behandlung darf auch nicht ausnahmsweise zu Hause stattfinden.

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