Geltendmachung von Schadenersatz und Entschädigungsansprüchen soll verlängert werden
Die Reform sieht vor, dass die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG und ggf. nach dem Zivilrecht auf 4 Monate verlängert wird. Bisher müssen Personen, die sich nach dem AGG diskriminiert fühlen, Schadenersatz und Entschädigungsansprüche innerhalb von 2 Monaten bei ihrem Arbeitgeber bzw. bei ihrer Arbeitgeberin geltend machen.