Recht und Urteile

Gelten für Kündigungsschutzklagen schwangerer Kolleginnen zukünftig längere Fristen?

Grundsätzlich müssen Kündigungsschutzklagen innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, kann innerhalb von 2 weiteren Wochen die Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht beantragt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Zweifel, ob diese Frist im Falle einer Kündigungsschutzklage von Schwangeren lang genug ist (27.6.2024, Az. C-284/23).

Brigitte Ganzmann

01.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein deutscher Arbeitgeber hatte einer Beschäftigten gekündigt. Von ihrer Schwangerschaft erfuhr sie erst einen Monat nach Zugang der Kündigung, also nachdem die 3-wöchige Klagefrist abgelaufen war. Auch die gesetzliche Frist von 2 Wochen, um einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen, versäumte sie aus diesem Grund.

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