AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Gekündigte Betriebsrätin hat weiterhin Zugang zum Betrieb
Ist einem Kollegen oder einer Kollegin kurz vor der Betriebsratswahl gekündigt worden und hat der/die Betroffene sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewehrt, ist er oder sie grundsätzlich weiter in den Betriebsrat wählbar. Damit auch solche Wahlbewerber eine Chance haben, Wahlwerbung zu machen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, ihnen Zugang zum Betrieb zu gewähren. Das hat das Arbeitsgericht Nürnberg entschieden (15.1.2026, Az. 9 BVGa 3/26).
Friederike Becker-Lerchner
02.03.2026
·
1 Min Lesezeit
Arbeitgeber kündigt Betriebsrätin
Der Fall: Ein Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit einer Betriebsrätin fristlos, nachdem er die notwendige Zustimmung des Gremiums zur Kündigung erhalten hatte. Gegen die Kündigung wehrte sich die betroffene Arbeitnehmerin mit einer Kündigungsschutzklage. Über diese ist bis dato noch nicht entschieden worden. Sie ist vielmehr Gegenstand eines weiteren laufenden Verfahrens. Außerdem beantragte sie in dem hier vorliegenden Eilverfahren, den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen. Zudem forderte sie in dem Verfahren, wieder Zugang zum E-Mail-Server sowie zu den elektronischen Kommunikationsplattformen zu erhalten.
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