Zulässige Abweichungen vom Tarifvertrag
Solche tariflichen Abweichungen sind nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zulässig. Denn es enthält Öffnungsklauseln. Entsprechende Öffnungsklauseln finden Sie z. B. in § 14 Abs. 2 TzBfG. Den Tarifvertragsparteien wird dort die Möglichkeit eröffnet, den Umfang der erleichterten Befristung ohne Sachgrund hinsichtlich der Anzahl der möglichen Verlängerungen und hinsichtlich der Höchstdauer der Befristung einzuschränken oder auszuweiten.
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